AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der Firma HK-Klima
Stand April 2018
Geltung
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (HK-Klima) und
natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin
künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen
wird.
Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer
AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.hk-klima.at) und wurden diese
auch an den Kunden übermittelt.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
Angebote, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB
abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden
gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht
uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies falls können
wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklichen
– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum Vertragsinhalt erklärt
wurden.
2.4.Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen.
Preise
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-.
Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des
unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten
nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur
bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial (insb.
Kühlmittel, Öle oder sonstige Substanzen sowie Anlagen und Geräten bzw Teile
davon, etc) hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit
beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß,
mittels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich
Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal ermöglicht, ist uns der
Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von pro angefangenem Kilometer
abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von pro zu überwindendem
Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher
Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden
verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn
Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch
Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer
zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der
zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der
Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw
Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss
eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die
tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern
gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir
uns nicht in Verzug befinden.
Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt eine Änderung der Kosten
eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6. sowie bei Dauerschuldverhältnissen
gemäß Punkt 3.7. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.
Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine
gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben
trotz zeitgerecht erfolgter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße
nicht richtig festgestellt wurden.
Beigestellte Geräte, Materialien, Daten, ua. (Beistellungen)
Werden Beistellungen vom Kunden beigestellt sind wir berechtigt,
dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der Beistellungen zu berechnen.
4.2. Solche
Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3. Die Qualität
und Betriebsbereitschaft (einschließlich vereinbarter Dateiformate) von
Beistellungen liegt in dessen Verantwortung
Zahlung
Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel
bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns
bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
den Kunden einzustellen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig
zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass
eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur
hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen
(Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringungsmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren,
Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen.
Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei
verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über
dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
Zinssatz iHv 4%.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im
Einzelfall ausgehandelt wird.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des
Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende
Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur
Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 35 soweit dies im
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
Bonitätsprüfung
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine
Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich
bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditoren verband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen.
Mitwirkungspflichten des Kunden
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,
b) der
Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage
gerne mitteilen) geschaffen hat,
c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und
d) der Kunde seine
vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichtungen, insbesondere auch die
in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.
Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit
den Arbeiten begonnen werden kann.
Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen
Kosten beizustellen.
Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem
Unternehmen kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume
für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk
oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie
etwa Zuleitungen, Verkabelung, und dergleichen in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder
Kaufgegenständen kompatibel sind.
Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen
gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die
nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse
baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung stellen.
Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns
angefragt werden.
Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten
Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht
hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen,
übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die Anlage eines
technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der
Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus –
hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere
Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an
den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich Überbunden
werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem
Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
Die Funktionsfähigkeit der Geräte und Anlagen setzt voraus, dass
die Anweisungen der Betriebsanleitung eingehalten werden und für die
regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma gesorgt wird, die Anlage und Geräte
sauber gehalten und regelmäßig fachgerechten Reinigungen unterzogen werden.
Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind vom Kunden durch
entsprechend geschulte Personen Kontrollen – insbesondere der
Temperaturen - gemäß der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen. Bei ersten
Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen, ist vom Kunden
unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen.
Ist die Behebung der Funktionsstörung nicht zeitgerecht möglich,
hat der Kunde unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern.
Leistungsausführung
Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs-
und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus
technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt.
Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu
einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die
Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung
dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich
das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
Sachlich (zB ANLAGENGRÖSSE,
Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der
Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
Behelfsmäßige Instandsetzung
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr
beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
Liefer- und Leistungsfristen
Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-/Leistungsfristen
und -Termine nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.
Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch
unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in
unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7., so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung
mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.
Das Unternehmen ist berechtigt Montagearbeiten für die natürliche
Person (kurz Kunde) an dritte, sofern
die Gesetzlichen Bestimmungen gegeben sind weiterzugeben.
Die Firma HK-Klima
urgiert als Einzelunternehmen und ist berechtigt Beratungsgespräche und
Verkaufsgespräche an Dritte weiterzugeben.
Gefahrtragung
Für den Gefahrenübergang bei Übersendung
der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr
über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung
im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen
Transporteur übergeben.
Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses
Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung
über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten ABZUSCHLIESSEN. Der
Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
Annahmeverzug
Gerät der Kunde länger als Stunden in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb
angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und
Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der
Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen
Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.
Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese
rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des
Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall
unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden
bereits jetzt an uns abgetreten.
Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes
oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung
anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung
hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur
Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind,
zur Verfügung zu stellen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern gilt als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn
zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs
Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein
Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur
Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware betreten dürfen.
Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber
unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie
mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns
unverzüglich zu verständigen.
Schutzrechte Dritter
14.1.Bringt der
Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich
solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir
berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns
aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer
die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
Der Kunde hält uns diesbezüglich Schad- und klaglos.
14.3. Wir sind
berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
14.4. Für
Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen,
übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser
Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
14.5. Werden
Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis
zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
14.6. Ebenso können
wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten
vom Kunden beanspruchen.
14.7. Wir sind
berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu
verlangen.
Unser geistiges Eigentum
Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne,
Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie
Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind,
bleiben unser geistiges Eigentum.
Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung,
Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung
bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Der Kunde verpflichtet sich weiterst zur Geheimhaltung des
ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Gewährleistung
Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungfrist ein
Jahr ab Übergabe.
Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens
wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem
ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag
erfolgt.
Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis
eines Mangels dar.
Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte
ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die
Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen
einzuräumen.
Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden
bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens
nach Stunden – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung
und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die
beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies
tunlich ist.
Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist
er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften
Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder
Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung
ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für
diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und
Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte
Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere
Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die
Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen (insbesondere Entfernen von Kühlgut)
erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und –Leistungen,
Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Kühlgut
hat der Kunde selbst einzuräumen.
Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder
angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und
unbehebbaren Mangel handelt.
Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden
hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum
vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen
Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelung, Netzwerke uä nicht in
technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind.
Bei Gewährleistungen, durch die Montagefirma entstandenen Mängeln
ist der Kunde verpflichtet diesen sofort bekannt zu geben.
Haftung
Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen
Besonderheiten.
Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit
dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese
Beschränkung gilt gegenüber unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
17.4.Die
Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden zufügen.
17.5. Schadenersatzansprüche
unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren
gerichtlich geltend zu machen.
17.6. Unsere
Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung
oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und
Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
17.7. Wenn und
soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch
eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (zB
Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und
andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur
Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die
Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).
17.8. Jene
Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen
Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer
hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen
und uns hinsichtlich Regressansprüche Schad- und klaglos zu halten.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns
jetzt, gemeinsam - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine
Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter
Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
Allgemeines
Es gilt österreichisches Recht.
Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens ().
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns
und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren
Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser
seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der
Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform
oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend
schriftlich bekannt zu geben.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der aktuell geltenden
Gesetzeslage erstellt. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz
sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors,
des Herausgebers oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist.
Wir sind für Sie da!
Geschäftszeiten:
Mo. - Fr.: 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Sa: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Service-Telefon:
0664 567 4710